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Sozialversicherungspflicht auch im Home-Office mehr...
Ärzte, die bei einer Beratungshotline arbeiten, können auch dann abhängig beschäftigt sein, wenn sie die Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.
Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Notfallhotline ist Teil eines Unterstützungsprojektes einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Damit diese Hotline ständig erreichbar war, waren die Ärzte in Schichten eingeteilt und arbeiteten meist in ihrer häuslichen Umgebung. Sie beantworteten telefonische Kundenanfragen und übernahmen eine Behandlungskoordination.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung die Ärzte als abhängig Beschäftigte ein und sah damit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Dem folgte auch das LSG. Unter dem Dach eines Rahmenvertrages hätten die kooperierenden Ärzte die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Es kann aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet und nicht den Weisungen am Arbeitsort unterlegen haben, ändere an dieser Auffassung nichts. Gerade bei abhängigen Tätigkeiten bestünden im Home-Office weitgehende Freiheiten, die Arbeitszeiten festzulegen.
Hinweis: Sie möchten wissen, welche Rolle der Tätigkeitsort für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Ärzten spielt? Wir beraten Sie gern.
Keine Weiterbildungsbefugnis ohne Facharzttitel mehr...
Dürfen Ärzte in Fachrichtungen, in denen sie selbst keine Fachärzte sind, Weiterbildungen für andere Ärzte anbieten? Darüber musste das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) entscheiden und kam zu einem klaren Ergebnis.
Zwei Fachärzte für Innere Medizin (Internisten) wollten mit einer Klage die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet der Allgemeinmedizin für einen Zeitraum von zwei Jahren erreichen, anstatt des zuvor im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von nur eineinhalb Jahren. Eine derartige Befugnis würde es den Fachärzten für Innere Medizin erlauben, Weiterbildungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin anzubieten und andere Ärzte darin weiterzubilden.
Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sieht jedoch seit dem 01.07.2020 für Internisten keine Möglichkeit mehr vor, Weiterbildungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin vorzunehmen, wenn sie selbst keinen Facharzttitel für Allgemeinmedizin vorweisen können.
Die klagenden Ärzte vertraten die Auffassung, dass sie aufgrund ihres bisherigen Antrags und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Weiterbildungsbefugnis hätten. Sie verwiesen zudem auf ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter werteten die Klage als eine Verpflichtungsklage. Danach gelte die letzte mündliche Verhandlung als entscheidungserheblicher Zeitpunkt. In diesem Fall sei dann nach der derzeit gültigen und damit für die Entscheidung maßgeblichen Weiterbildungsordnung zu entscheiden. Gemäß der aktuellen Fassung der Weiterbildungsordnung ist eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die selbst keinen Facharzt für Allgemeinmedizin tragen, nicht mehr möglich. Die Kläger besaßen neben dem Facharzttitel für Innere Medizin keinen Facharzttitel für Allgemeine Medizin. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Das Weiterbildungsrecht ist ein Berufsrecht. Es gelten in jedem Bundesland etwas andere Berufsordnungen oder Weiterbildungsordnungen.
Vergütung von nicht anerkannten innovativen Behandlungsmethoden mehr...
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hohe Anforderungen an Erbringung und Abrechnung innovativer Behandlungsmethoden definiert. Es hat zudem präzisiert, wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen eine innovative Behandlungsmethode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative besitzt.
Im Streitfall litt der Patient an einer schwergradigen Lungenerkrankung mit Lungenemphysem. Als Standardtherapie galt bislang die Entfernung eines Teils der Lunge. Alternativ implantierte ihm das Krankenhaus Metallspiralen (sogenannte Coils). Die Krankenkasse erstattete aber lediglich einen Teilbetrag der Behandlungskosten und führte zur Begründung aus, dass die Behandlungsmethode nicht dem Qualitätsgebot entspreche.
Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Wirkprinzip darf nicht von einer Schädlichkeit oder einer Unwirksamkeit der Behandlungsmethode auszugehen sein. Zudem muss die Aussicht bestehen, dass die innovative Behandlungsmethode im Vergleich zur bestehenden Standardmethode effektiver ist. Ferner muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. Es muss eine Gesamtabwägung der potenziellen Vor- und Nachteile zugunsten der innovativen Behandlungsmethode stattfinden.
Noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden könnten im Krankenhaus auch dann angewendet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Entscheidung über das Potenzial einer innovativen Behandlungsmethode getroffen habe. In diesen Fällen obliege die Entscheidung darüber dem Krankenhaus und der Krankenkasse.
Hinweis: Zu begrüßen ist, dass bei Nichtvorliegen einer Entscheidung des GBA das Krankenhaus und die Krankenkasse die Entscheidung über das entsprechende Potenzial der Behandlungsmethode treffen können. Fraglich bleibt jedoch, wie das Potenzial nachgewiesen werden muss. Im hier vakanten Fall konnte wegen eben jener fehlenden Feststellungen nicht final entschieden werden, ob die strittige Behandlungsmethode ein solches Potenzial aufwies und ob alle anderen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des klagenden Krankenhauses vorlagen. Das BSG hat den Fall daher an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Was darf ein Heilpraktiker? mehr...
Das Verwaltungsgericht München (VG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Heilpraktiker sogenannte Eigenbluttherapien durchführen dürfen.
Die klagenden Heilpraktiker sind im Großraum München tätig und bieten in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien an. Dabei wird den Patienten Blut entnommen und - je nach Therapieform unverändert oder verändert - wieder injiziert. Die Kläger wurden ab dem Jahr 2019 von der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Regierung von Oberbayern mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Therapieform nicht mehr zulässig sei. Es wurde mit dem Erlass von Untersagungsbescheiden gedroht. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Streitgegenständlich waren folgende Eigenbluttherapien:
Nach Auffassung des VG sind für Heilpraktiker nur die native Eigenbluttherapie und die homöopathische Eigenbluttherapie zulässig. Die anderen Therapiearten bleiben Ärzten vorbehalten. Entscheidend ist, ob für die einzelnen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz notwendig ist und ob die dafür notwendigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.
Hinweis: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Das Urteil wirkt zunächst unmittelbar nur für die beiden Kläger. Es zeigt jedoch, dass die Rechtsauffassung vieler Arzneimittelbehörden unzutreffend ist, dass Heilpraktiker Eigenbluttherapien überhaupt nicht durchführen dürfen. Es ist eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Arten der Eigenbluttherapie geboten. Das Urteil hat damit Signalwirkung für die gesamte Heilpraktikerbranche.
„Focus“-Siegel für Ärzte ist wettbewerbswidrig mehr...
Die Verleihung des sogenannten Ärzte-Siegels als „Top-Mediziner“ durch das Magazin Focus ist wettbewerbswidrig, da es gegen das Irreführungsverbot verstößt. Das Siegel gleiche einem Prüfzeichen und erwecke fälschlicherweise den Eindruck sachgerechter Überprüfung der Mediziner, so das Landgericht München (LG) in einem aktuellen Urteil.
Hintergrund war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes. Dieser hatte beanstandet, dass der Focus-Verlag an Ärzte gegen Entgelt Siegel zur werblichen Nutzung verleihe, die sie dafür als „Top-Mediziner“ auszeichne oder denen eine sogenannte „Focus-Empfehlung“ ausgesprochen werde. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Durch das Siegel werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass die Ärzte aufgrund einer objektiven, neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden seien. Zudem könnten Verbraucher insoweit getäuscht werden, dass der Eindruck erweckt wird, es habe ein Vergleich mit anderen Ärzten der gleichen Fachdisziplin stattgefunden. Das war jedoch tatsächlich nicht der Fall.
Das LG zog Parallelen zum Prüfsiegel der Stiftung Warentest. Die Gestaltung des Focus-Siegels gleiche einem solchen Prüfsiegel, dem eine sachgerechte Prüfung vorausgegangen sei. Der Verbraucher misst diesen Prüfsiegeln grundsätzlich eine sehr hohe Bedeutung zu, sodass die geschäftliche Entscheidung entsprechend beeinflusst wird. Der Verlag verstößt durch die Vergabe des Siegels somit gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bundessozialgericht konkretisiert Voraussetzungen für Cannabis auf Kassenrezept mehr...
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in vier Parallelverfahren entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz speziellen Fällen die Kosten für medizinische Cannabisprodukte zu übernehmen haben. Drei Revisionen wurden zurückgewiesen. Das BSG hat jedoch für viele Patienten mehrere grundsätzliche Fragen über die Rezeptvergabe von Cannabis als Medizin geklärt.
Seit 2017 kann unter bestimmten Voraussetzungen medizinisches Cannabis an Patienten mit schwerwiegenden Krankheiten zur Schmerz- und Krampflinderung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis besteht, wenn nach begründeter ärztlicher Einschätzung andere Medikamente aufgrund ihrer Nebenwirkungen im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung kommen können. Dennoch wurden in der Vergangenheit viele Anträge abgelehnt, da entweder die Erkrankung nicht als schwerwiegend eingeschätzt oder die Begründung des Arztes als unzureichend eingestuft wurde.
Das BSG hat nun präzisiert, wann im Einzelnen eine schwere Erkrankung als Voraussetzung einer Cannabistherapie vorliegt und dabei auf die konkreten Auswirkungen der mit Cannabis zu behandelnden Krankheiten und Symptome abgestellt. Danach darf Cannabis auch verordnet werden, wenn noch Standardtherapien verfügbar sind. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt den Krankheitszustand umfassend dokumentiert, Therapiealternativen analysiert und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägt. Diese ärztliche Einschätzung darf die Krankenkasse nur daraufhin überprüfen, ob die Grundlagen der Entscheidung vollständig und nachvollziehbar sind sowie das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist. Der Arzt habe zudem sorgfältig zu prüfen, ob eine Suchtmittelabhängigkeit der Verordnung von Cannabis entgegensteht.
Sind mehrere Cannabisprodukte gleichermaßen geeignet, haben Versicherte nur Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Präparat. Dem Arzt steht bei der Auswahl der Darreichungsform und der Menge kein Einschätzungsspielraum zu.
Hinweis: Ziel des Gesetzgebers war es, einen erleichterten Zugang zu medizinischem Cannabis zu ermöglichen und die ärztliche Therapiefreiheit zu stärken. Dies ist nur zum Teil gelungen. Aufgrund der strengen Vorgaben an die ärztliche Begründungspflicht wird dem Arzt eine erhebliche Mehrarbeit abverlangt, die zudem nicht entsprechend vergütet wird.
Kassenärztliche Vereinigung muss Zweifel an Dringlichkeit für Honorarrückforderung beweisen können mehr...
Das Sozialgericht Hannover (SG) hat in drei Fällen eines Arztes entschieden, dass die Honorarrückforderungen der kassenärztlichen Vereinigung (KV) rechtswidrig sind. Die KV konnte ihre Behauptungen, dass der Arzt zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als sogenannte Notfallbesuche abrechnete, nicht beweisen.
Die KV forderte von einem Landarzt für Besuche in Pflegeheimen Honorare i.H.v. 14.000 € zurück und begründete dies damit, dass der Arzt fast ausschließlich dringende und nahezu keine regulären Besuche abgerechnet habe. Sie behauptete zudem, dass er teilweise Routinebesuche als dringende Besuche abgerechnet habe.
Im Streitfall handelte es sich um einen Arzt, der aufgrund seiner Qualifikation als Palliativmediziner überdurchschnittlich viele hochbetagte, multimorbide und palliative Patienten behandelte. Aufgrund der vielen Patienten in seiner Landarztpraxis hatte er für Routinebesuche in Pflegeheimen keine Zeit. Er konnte diese Patientin nur „auf Anforderung“ in den Pflegeheimen aufsuchen - also erst, wenn der Arztbesuch vom Patienten oder von der Pflegekraft als dringend notwendig eingestuft und angefordert wurde.
Das Gericht gab dem Landarzt Recht. Die KV konnte ihre Behauptungen nicht beweisen. Nach Prüfung der vom Arzt erstellten Dokumentation konnte das SG in keinem der geprüften Fälle mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es an der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Anforderung gefehlt habe.
Hinweis: Ein Vertragsarzt kann einen regulären Heimbesuch mit einem Zuschlag i.H.v. ca. 20 € und einen dringenden Besuch, der aufgrund der Schilderungen des Patienten oder der Pflegekraft noch am selben Tag erforderlich ist, mit ca. 60 € abrechnen.
Bundesfinanzhof äußert sich zur 40-%-Quote mehr...
Seit dem 01.01.2009 konnten viele Privatkliniken keine Umsatzsteuerbefreiung mehr in Anspruch nehmen, da der Gesetzgeber diese ab diesem Zeitpunkt für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs knüpfte. Nun nahm sich der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken an und gibt dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in seinem aktuellen Urteil Hinweise zur Prüfung der Steuerbefreiung - insbesondere zur 40-%-Quote. Diese Quote sah das Bundesfinanzministerium als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung für Veranlagungszeiträume ab 2009 an, der Gesetzgeber übernahm sie in das Umsatzsteuergesetz.
Das Urteil ist auch für jüngere Veranlagungszeiträume interessant: Im Streitjahr 2006 musste eine Privatklinik nach der früheren Rechtsprechung eine Vorauskalkulation der Selbstkosten vornehmen. Da die Klinik diese Kalkulation nicht durchführte, wies das FG die Klage der Privatklinik auf Behandlung ihrer Krankenhausleistungen als umsatzsteuerfrei ab. Der BFH entschied hingegen, dass eine Vorauskalkulation auch in den Zeiträumen vor 2009 nicht in jedem Fall benötigt wird. Sofern die Klinik Leistungen erbrachte, die Krankenhäuser mit Kassenzulassung nach dem DRG-Vergütungssystem abrechneten, war eine Vorauskalkulation entbehrlich. Diese war nur erforderlich, wenn die Klinik psychiatrische Leistungen durchführte.
Eine weitere Voraussetzung für eine Steuerbefreiung war, dass 40 % der Belegungstage auf Patienten entfallen, für die die Privatklinik keine höheren Entgelte als ein Krankenhaus mit Kassenzulassung abrechnet (40-%-Quote). Bei Prüfung dieser Quote ist die Finanzierung der Investitionskosten bedeutsam: Finanzämter versagen oft die Steuerbefreiung, mit der Begründung, dass die 40-%-Quote nicht eingehalten worden sei. Ein Krankenhaus mit Kassenzulassung, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, erhält neben den Krankenhausentgelten die Investitionskosten gesondert vergütet. Dagegen müssen Privatkliniken die Investitionskosten aus den Erlösen für Krankenhausbehandlungen decken. Somit entstehen unterschiedliche Entgelthöhen, die nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führen sollten.
Hinweis: Es ist immer wieder strittig, anhand welcher konkreter Kriterien die Steuerbefreiung zu bestimmen ist. Mit dem Urteil unterstützt der BFH die Privatkliniken weiter und liefert auch für Zeiträume außerhalb des Streitjahres Argumente, sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung zu wehren.
Ergänzende Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten mehr...
Finanzämter haben die unternehmerischen Betätigungen von Forschungseinrichtungen steuerlich bislang unterschiedlich behandelt. Um künftig eine bundeseinheitliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Forschungstätigkeiten sicherzustellen, wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt. Dabei zeigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer großzügig und stuft jede Forschungseinrichtung mit der Absicht, ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmeerzielung zu verwenden, als Unternehmerin ein.
Es wird dabei zwischen Eigenforschung und Auftragsforschung unterschieden - hierbei kommt es maßgeblich auf die Verwendungsabsicht an. Die Eigenforschung erfolgt aus eigener Initiative und unentgeltlich. Eine Auftragsforschung liegt vor, wenn eine von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben wird. Dabei ist die Grundlagenforschung ausdrücklich mit einzubeziehen, soweit sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken.
Die Grundlagenforschung wird als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung betrachtet. Somit besteht Anspruch auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Grundlagenforschung (Eigenforschung) in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt wird, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt (z.B. getrenntes Institut). Dann ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen; der Vorsteuerabzug wird versagt.
Im aktuellen BMF-Schreiben sind beispielhafte Sachverhalte dargestellt - hier ist insbesondere das Beispiel 5 für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens zu nennen. Öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten können dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden. Sofern es sich um zuschussfinanzierte Forschungstätigkeiten handelt, sind jedoch auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken zu beachten.
Hinweis: Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug verbessern. Allerdings sind auch die Anforderungen des Gemeinnützigkeit-, Zuwendung- und Beihilferechts zu berücksichtigen, um die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.
Was müssen Krankenkassen leisten? mehr...
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich in zwei aktuellen Beschlüssen mit der Versorgungssituation von Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) befasst und eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bejaht. Das schließe auch Präparate ein, für die keine Leistungsvoraussetzungen vorlägen.
Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines heute 55-jährigen Mannes, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund einer gesicherten Diagnose des CFS. Hiergegen nimmt er Medikamente mit Liponsäure und Vitamin D ein. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die weitere Bewilligung dieser Arzneimittel. Die Kasse lehnte jedoch die Anträge mit der Begründung ab, dass die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien. Der Mann vertrat jedoch die Auffassung, dass er mit seiner Grunderkrankung im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei.
Das LSG hat der Klage des Mannes stattgegeben und die Krankenkasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Die Kasse müsse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen, auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Stellungnahme eines Sachverständigen. Diese besagte, dass für das CFS keine Standard-Therapie des Leistungskatalogs der GKV zur Verfügung stünden. In der Wissenschaft werden lediglich symptombezogene Versorgungen diskutiert. Zudem sei nicht von einer Therapierbarkeit der Erkrankung auszugehen und im Ausnahmefall daher auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückzugreifen.
Hinweis: Das CFS ist eine schwere Erkrankung, die zu besonders schneller und langanhaltender Erschöpfung führt. Der normale Alltag ist für die Betroffenen kaum noch zu bewältigen. Allerdings ist das Syndrom kaum erforscht, Therapieansätze fehlen - die Konsequenz: Lücken in den Leistungskatalogen der GKV.
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